Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

bk Interferenzoptik Elektronik GmbH
Bahnhofstr. 6,A 92507 Nabburg, HRB 1429 Amberg

Inhalt und Abschluß der Lieferverträge

  1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  2. Einkaufsbedingungen und andere Geschäftsbedingungen des Besteller sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Unsere Angebote sind frei bleibend. Der Auftrag wird erst durch den Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen.
  4. Sofern die Realisierbarkeit der Kundenspezifikationen oder Lösungsvarianten vor Vergabe des Auftrages geklärt werden sollen, sind alle Angaben, die wir vor endgültigem Abschluss der Untersuchung über Ausführbarkeit, technische Eigenschaften, Preise, Lieferzeit etc. machen, unverbindliche Schätzungen.
  5. Für Inhalt und Umfang des Auftrages ist allein die Auftragsbestätigung maßgebend. Angaben über technische Daten, die wir vor oder im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung gemacht haben, sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, Datenblätter, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
  6. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. dasselbe gilt für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen von fest abgeschlossenen Lieferverträgen.
  7. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit diese nicht uns bekannte wesentliche Interessen des Bestellers beeinträchtigen, die sich aus der uns bei Bestellung genannten Verwendung ergeben.

Normen

Wenn die Liefergegenstände besonderen Normen entsprechen sollen, muss dies bei Auftragserteilung mit uns ausdrücklich vereinbart
werden.

Dokumentation

Gebrauchsanleitungen, Benutzerhandbücher und andere Produktinformationen sind regelmäßig in deutscher Sprache abgefasst.
Dokumentation in anderen Sprachen wird nur aufgrund eines besonderen Auftrages geliefert.

Preise

  1. Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, sofern nicht andere Preise vereinbart wurden.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk Nabburg. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und ggf. die Verpackung und die Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Lieferfrist, Verzug

  1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf bei unserem Lieferanten abgesandt wird.
  2. Für die Einhaltung der Lieferfrist muss der Besteller uns rechtzeitig alle Angaben und Unterlagen für die Ausführung übergeben, eventuelle Unklarheiten der Unterlagen und Angaben klarstellen und alle erforderlichen Freigaben und Genehmigungen erteilen. Wird eine dieser Voraussetzungen verspätet erfüllt, dann wird die Lieferfrist angemessen (entsprechend) verlängert. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nicht vor Erteilung der ggf. erforderlichen Export- und Importlizenzen.
  3. Wenn wir von unserem Lieferanten nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert werden, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist bis zu 4 Wochen. Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei von uns nicht zu vertretenden Umständen wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und Betriebsstörungen, wenn diese Hindernisse nachweislich die Fertigungsstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes verzögern. Diese Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen. Wir werden in wichtigen Fällen Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wird die Lieferfrist aus anderen Gründen überschritten, als in Ziffern 2 und 3 genannt sind und macht der Besteller glaubhaft, dass ihm aus der Verzögerung ein Schaden entstanden ist, dann kann er für jede vollendete Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von 1/2 % insgesamt höchstens von 5 % des Lieferwertes derjenigen Teile der Lieferung verlangen, die der Besteller infolge der verspäteten Lieferung nicht in Betrieb nehmen konnte. Weitere Ansprüche des Besteller wegen der verspäteten Lieferung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn wir die Lieferfristüberschreitung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Das Recht des Bestellers bleibt unberührt.

Lieferung, Versand, Gefahrübergang

  1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungspflichten, Gefährübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Leistungen.
  2. Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma können wir nach unserem Ermessen bestimmen sofern der Besteller keine Weisungen gibt.
  3. Alle unsere Lieferungen erfolgen auf Basis der Incoterms 2010 FCA, Ort Nabburg. Es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes individuell vereinbart.

Abnahmen

Bei Sonderanfertigungen ist der Besteller verpflichtet, die Liefergegenstände abzunehmen, wenn sie den Spezifikationen entsprechen und keine wesentlichen Mängel aufweisen. Sie gelten als abgenommen, wenn der Besteller sie in Gebrauch genommen hat oder nicht spätestens 4 Wochen nach Empfang der Lieferung die Abnahmen ausdrücklich verweigert hat.

Zahlung

  1. Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Das Recht Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Besteller trotz Nachtfristsetzung mit der Zahlung mehr als 12 Werktage in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe banküblicher Zinsen für Überziehungskredite zu berechnen.
  4. Wechsel oder Scheck werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Besteller. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
  5. Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, dann wird der Restkaufpreis sofort fällig. Wird uns ein Wechsel- oder Scheckprotest, eine Zahlungseinstellung oder ein sonstiges konkretes Anzeigen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers bekannt, dann können wir ohne Rücksicht auf eine evtl. vereinbarte Stundung sofort Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Auslieferung weiterer bestellter Ware von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen.
  6. Aufrechnung ist ausgeschlossen mit Gegenforderungen, die von uns bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Wegen solcher Forderungen darf der Kaufpreis auch nicht zurückbehalten werden.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung Nebenforderungen, sowie bis zur Bezahlung aller anderen Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit jedem vollständigen Kontoausgleich an den bis dahin gelieferten Waren.
  2. Der Besteller darf die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
  3. Über Plünderungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen unseres Eigentums durch Dritte hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen und uns Abschriften der zugehörigen Unterlagen (Pfändungsprotokolle etc.) zu überlassen. Kosten einer Intervention trägt stets der Besteller.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges zu verarbeiten und weiter zu veräußern.
  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 25%, dann werden wir auf Verlangen die überschießenden Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt uns überlassen.

Gewährleistung und Mängelhaftung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Warenlieferung.
    Für gewerbliche Abnehmer (Unternehmen) verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 12 Monate.
    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Warenlieferung.
    Für gewerbliche Abnehmer (Unternehmen) verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 12 Monate.
  2. Soweit die Liefergegenstände nach Spezifikationen des Bestellers hergestellt oder geliefert wurden, wird über die Einhaltung der Spezifikationen hinaus keine Gewähr dafür übernommen, dass die Liefergegenstände für die beabsichtigte Anwendung geeignet sind.
  3. Die Spezifikationen und Angaben über Produkteigenschaften in der Auftragsbestätigung sowie in dem Besteller überlassenen Unterlagen, Datenblättern, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekten dienen der Produktbeschreibung. Eine Gewährleistung im Sinne einer zugesicherten Eigenschaft wird nicht übernommen, es sei denn, dies wird für eine einzelne bestimmte Eigenschaft in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt.
  4. Wir übernehmen keine Gewähr für Fehler und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungsanweisung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie aus Änderungen, Reparaturversuchen und anderen Eingriffen in den Liefergegenstand entstanden sind, die der Besteller ohne unsere Zustimmung und Mitwirkung vorgenommen hat bzw. durch Dritte vornehmen ließ.
  5. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu untersuchen und zu prüfen und alle erkennbaren Mängel spätestens 2 Wochen nach dem Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Stellt sich später ein Mangel heraus, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, dann ist dieser ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird die Mängelanzeige nicht rechtzeitig an uns abgesandt, dann gilt der Liefergegenstand im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Der Besteller hat uns die gerügten Liefergegenstände zurück zusenden. Wenn die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und auch berechtigt ist, dann werden wir zur Gewährleistung nach unserer Wahl entweder die Liefergenstände nachbessern oder andere fehlerfreie Waren liefern und die Versandkosten übernehmen. Falls die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlägt, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  7. Schadenersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.

Haftung in sonstigen Fällen

  1. Bruchrisiko bzw. Schäden durch Fehlbeschichtungen an den Substraten und sonstigen Teilen werden durch die Firma bk Interferenzoptik Elektronik GmbH nicht übernommen.
  2. In allen sonstigen Fällen, die in diesen Verkaufsbedingungen nicht an anderer Seite geregelt sind, sind alle Ansprüche des Besteller auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art ausgeschlossen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch bei Schlechterfüllung und Verletzung vor vertraglicher und vertraglicher Nebenpflichten und gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Produkthaftung. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auf unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

Rücktritt und Entschädigung für nicht ausgeführte Bestellungen

  1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Besteller bekannt werden.
  2. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Besteller zu vertreten hat, dann hat der Besteller an uns für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 10% des Kaufpreises zahlen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Besteller nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.

Eigentum und Urheberrechte an Unterlagen

An Zeichnungen, Skizzen, Spezifikationen, Mustern und Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir unser Eigentum- und Urheberrecht. Sie dürfen anderen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Spezifikationen, Muster und entsprechende Unterlagen sind uns einschließlich aller gefertigten Kopien und Abschriften auf Verlangen sofort zurückzusenden, solange uns kein Auftrag erteilt ist. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht

  1. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen aus dem Vertrage geschuldeten Leistungen einschließlich evtl. Rückgewinnansprüche wird Schwandorf oder Amberg vereinbart.
  2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu des in § 4 HGB gezeichneten Gewerbetreibenden gehören und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergehende Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen nach unserer Wahl Schwandorf oder Amberg vereinbart: wir sind auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam und verbindlich. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, mit der der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit als möglich erreicht wird.
  4. Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.


Stand: November 2019